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Hermann Fitting,
Juristische Schriften der früheren Mittelalters aus Handschriften
meist zum ersten mal herausgegenen und erörtert
(Halle: Waisenhauses, 1876) 24:
Dieses
Stuck <i.e. Tractatvs de ivre et eius speciebvs>
stimmt grossentheils wörtlich mit dem Anfange des Gratianischen
Decretes Dist. I.-- X [recte XV]. Überein, zeigt aber doch sehr
bedeutende Abweichungen und sogar Ergänzungen . . . .
Ferner macht die Darstellung einen durchaus einheitlichen Eindruck,
welchen diejenige des Decretes stark vermissen lässt. Mir scheint
demnach, dass nicht das Decret als die Quelle des Tractates zu betrachten
ist, sondern dass wir gerade umgekehrt in diesem eine der Quellen des
Decretes vor uns haben. |