Hermann Fitting, Juristische Schriften der früheren Mittelalters aus Handschriften meist zum ersten mal herausgegenen und erörtert (Halle: Waisenhauses, 1876) 24:

 Dieses Stuck <i.e. Tractatvs de ivre et eius speciebvs> stimmt grossentheils wörtlich mit dem Anfange des Gratianischen Decretes Dist. I.-- X [recte XV]. Überein, zeigt aber doch sehr bedeutende Abweichungen und sogar Ergänzungen .  .  .  .  Ferner macht die Darstellung einen durchaus einheitlichen Eindruck, welchen diejenige des Decretes stark vermissen lässt. Mir scheint demnach, dass nicht das Decret als die Quelle des Tractates zu betrachten ist, sondern dass wir gerade umgekehrt in diesem eine der Quellen des Decretes vor uns haben.