Erstes Buch
Allgemeiner Teil
Erster
Abschnitt
Personen [Persons]
Erster
Titel
Natürliche Personen [Natural Persons]
§ 1.
Die
Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
[A person's legal standing begins with birth]
§ 2.
Die
Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
[A person achieves legal age at
the end of the 18th year]
§ 3.
(aufgehoben)
§ 4.
(aufgehoben)
§ 5. (aufgehoben)
§ 6.
(aufgehoben)
§ 7.
(1) Wer
sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
[Who stays in a place permanently establishes at that place his residence]
(2) Der
Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
[A
residence can be in more than one place at the same time]
(3) Der
Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird,
sie aufzugeben.
[A residence is ended when right of residence
is ended intentionally]
§ 8.
(1) Wer
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den
Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch
aufheben.
[He
who lacks legal competency or whose legal competency is limited may neither
establish nor end a residence without the approval of his legal representative.]
(2) Ein
Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
[A person who has not achieved
majority, who is or was married, can legally establish or end a residence]
§ 9.
(1) Ein
Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im
Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz
begründen können.
§ 10.
(aufgehoben)
§ 11.
Ein
minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so
teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 12.
Wird
das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen
bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem
anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§ 13.
(aufgehoben)
§ 14.
(aufgehoben)
§ 15.
(aufgehoben)
§ 16.
(aufgehoben)
§ 17.
(aufgehoben)
§ 18.
(aufgehoben)
§ 19.
(aufgehoben)
§ 20.
(aufgehoben)
Zweiter Titel. Juristische Personen
I.
Vereine
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 21.
Ein
Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts.
§ 22.
Ein
Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23.
Einem
Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluß des
Bundesrats verliehen werden.
§ 24.
Als
Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an
welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 25.
Die
Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den
nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26.
(1)
Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen
bestehen.
(2)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27.
(1)
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2)
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den
Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3)
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28.
(1)
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach
den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§
32, 34.
(2)
Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 29.
Soweit
die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden
Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten
von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen
Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30.
Durch
die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen
Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31.
Der
Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32.
(1)
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2)
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären.
§ 33.
(1) Zu
einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
muß schriftlich erfolgen.
(2)
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung
staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt
ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 34.
Ein
Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§ 35.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluß
der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36.
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37.
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte
Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2)
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,
die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es
kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der
Versammlung Bezug genommen werden.
§ 38.
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 39.
(1)
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)
Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40.
Die
Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden
insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 41.
Der
Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42.
(1)
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2)
Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43.
(1)
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2)
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4)
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44.
(1)
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach
dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2)
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die
Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
§ 45.
(1)
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2)
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch
Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt
werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine
solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3)
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn
der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder
diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des
Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.
§ 46.
Fällt
das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem
Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der
Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins
entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47.
Fällt
das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.
§ 48.
(1)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2)
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht
aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3)
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung
aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49.
(1)
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2)
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der
Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50.
(1)
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2)
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51.
Das
Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.
§ 52.
(1)
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu
hinterlegen.
(2)
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist
eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur
ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54.
Auf
Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen
Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2.
Eingetragene Vereine
§ 55.
(1)
Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister
hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hat.
(2)
Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
P55a.
(1)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in
welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären
Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die
vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die
nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen
Maßnahmen getroffen werden.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2)
Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt die
Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die
Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3)
Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an
die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den
für die Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als
Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des
bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4)
Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen
bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in
anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten
sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5)
Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zu Ersetzung der
Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung
der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche
Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6)
Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt,
so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den
Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des beim einem
Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere
Amtsgerichte übermittelt und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von
Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs
dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell
geführt wird.
§ 56.
Die
Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
§ 57.
(1)
Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und
ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
(2)
Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58.
Die
Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.
über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3.
über die Bildung des Vorstandes;
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59.
(1)
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2)
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die
Satzung in Urschrift und Abschrift;
2.
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3)
Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die
Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60.
Die
Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 5 bis 59 nicht genügt ist, von dem
Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 61.
(1)
Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2)
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der
Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden
kann.
§ 62.
Erhebt
die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem
Vorstande mitzuteilen.
§ 63.
(1)
Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind
und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2)
Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot
des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot
zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
§ 64.
Bei
der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung
der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben.
Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken
oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28
Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65.
Mit
der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 66.
(1)
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2)
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen
und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit
den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67.
(1)
Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2)
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68.
Wird
zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69.
Der
Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht,
wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
§ 70.
Die
Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71.
(1)
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und
Abschrift beizufügen.
(2)
Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§ 72.
Der
Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73.
Sinkt
die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf
Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt
wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die
Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74.
(1)
Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt
die Eintragung.
(2)
Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf
der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die
Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine
Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3)
Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die
Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das
gleiche gilt für
- die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses;
- die Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen
des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
- die Anordnung der
Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung
der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
- die Einstellung
und die Aufhebung des Verfahrens und
- die
Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
§ 76.
(1)
Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2)
Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die
Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses,
der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine
Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3)
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 77.
Die
Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie
von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78.
(1)
Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der
Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In
gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76
angehalten werden.
§ 79.
(1)
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift
nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten
aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist
zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. der
Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und
2. die
Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert
werden kann.
(3)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden
1.
öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung
der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2.
nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines
berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom
Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4)
Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1.
diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf
seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten werden und
3. auf
seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs
nicht zu erwarten ist.
(5)
Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in
einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.
(6)
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den
Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage
mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7)
Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine
Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8)
Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt
werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei
der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9)
Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die
Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines
automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
II.
Stiftungen
§ 80.
Zur
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die
Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren
Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben,
so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt,
wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt
wird.
§ 81.
(1)
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2)
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist
die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf
nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe
nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde
eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den
Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
§ 82.
Wird
die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
§ 83.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das
Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder
dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.
§ 84.
Wird
die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die
Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§ 85.
Die
Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz
beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§ 86.
Die
Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des §
28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.
§ 87.
(1)
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das
Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2)
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu
berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des
Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im
Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung
der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3)
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand
der Stiftung gehört werden.
§ 88.
Mit
dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung
bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende
Anwendung.
III.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89.
(1)
Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
(2)
Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.
2.
Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere
§ 90.
Sachen
im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
P90a.
Tiere
sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
§ 91.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre
nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
§ 92.
(1)
Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2)
Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu
einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in
der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§ 93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß
der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94.
(1) Zu
den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und
Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
(2) Zu
den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
§ 95.
(1) Zu
den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu
einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche
gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an
einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden
worden ist.
(2)
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind,
gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
§ 96.
Rechte,
die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als
Bestandteile des Grundstücks.
§ 97.
(1)
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein,
dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in
einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
(2)
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer
anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§ 98.
Dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei
einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist,
insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die
zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei
einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh, die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis
zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger.
§ 99.
(1)
Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute,
welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2)
Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß
gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die
gewonnenen Bestandteile.
(3)
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt.
§
100.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile,
welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.
§
101.
Ist
jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1.
die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie
als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer
der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2.
andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil.
§
102.
Wer
zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung
der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
§
103.
Wer
verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem
Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen,
als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte
Erster Titel. Geschäftsfähigkeit
§
104.
Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§
105.
(1)
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2)
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§
106.
Ein
Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der
§§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§
107.
Der
Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich
einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters.
§
108.
(1)
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
Genehmigung des Vertreters ab.
(2)
Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung
wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
(3)
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§
109.
(1)
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt.
Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2)
Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen,
wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters
behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das
Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§
110.
Ein
von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu
freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
§
111.
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der
Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die
Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist
ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis
gesetzt hatte.
§
112.
(1)
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2)
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§
113.
(1)
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in
Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
(2)
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3)
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie
von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4)
Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§
114.
(aufgehoben)
§
115.
(aufgehoben)
Zweiter Titel. Willenserklärung
§
116.
Eine
Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie
einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§
117.
(1)
Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit
dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2)
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die
für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§
118.
Eine
nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird,
der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§
119.
(1)
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2)
Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden.
§
120.
Eine
Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder
Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung
angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§
121.
(1)
Die Anfechtung muß in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet
worden ist.
(2)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung
dreißig Jahre verstrichen sind.
§
122.
(1)
Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den
der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der
Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches
der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2)
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht
kannte (kennen mußte).
§
123.
(1)
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2)
Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat,
ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen mußte.
§
124.
(1)
Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
(2)
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in
welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist
finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der §§
206, 207 entsprechende Anwendung.
(3)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung
dreißig Jahre verstrichen sind.
§
125.
Ein
Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist
nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel
gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§
126.
(1)
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2)
Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde
erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden, aufgenommen,
so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde
unterzeichnet.
(3)
Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§
127.
Die
Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft
bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht
ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem
Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine
dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
P127a.
Die
notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme
der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes
Protokoll ersetzt.
§
128.
Ist
durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es,
wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar
beurkundet wird.
§
129.
(1)
Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so
muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von
einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
(2)
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung
ersetzt.
§
130.
(1)
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie
in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie
ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig
ein Widerruf zugeht.
(2)
Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3)
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben ist.
§
131.
(1)
Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird
sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2)
Das gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil
oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die
Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§
132.
(1)
Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung
eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2)
Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis
oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den
für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle
das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist,
den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den
letzten Aufenthalt hatte.
§
133.
Bei
der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§
134.
Ein
Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§
135.
(1)
Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie
nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
(2)
Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§
136.
Ein
Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich.
§
137.
Die
Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer
Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt.
§
138.
(1)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung
der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
§
139.
Ist
ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig,
wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein
würde.
§
140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
§
141.
(1)
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat,
bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2)
Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel
verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von
Anfang an gültig gewesen wäre.
§
142.
(1)
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an
nichtig anzusehen.
(2)
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung
erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt
hätte oder hätte kennen müssen.
§
143.
(1)
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2)
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des § 123
Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben
hat.
(3)
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen
war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einem
Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war,
auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4)
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder,
der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt
hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde
gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die
Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das
Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
§
144.
(1)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2)
Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Dritter Titel. Vertrag
§
145.
Wer
einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden,
es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§
146.
Der
Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht
diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§
147.
(1)
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies
gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2)
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
§
148.
Hat
der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die
Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§
149.
Ist
eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt
abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig
zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die
Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die
Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§
150.
(1)
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2)
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt
als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§
151.
Der
Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem
Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach
der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet
hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem auf
dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§
152.
Wird
ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend
sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme
zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2
findet Anwendung.
§
153.
Das
Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor
der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer
Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§
154.
(1)
Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben,
über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen
werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung
stattgefunden hat.
(2)
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§
155.
Haben
sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über
einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit
nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag
auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§
156.
Bei
einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein
Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne
Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
§
157.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§
158.
(1)
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der
Bedingung ein.
(2)
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt
mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem
Zeitpunkte tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§
159.
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung
geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im
Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu
gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt
eingetreten wären.
§
160.
(1)
Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des
Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn
dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein
Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2)
Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten
der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
§
161.
(1)
Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt,
so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den
Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als
sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
(2)
Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen,
dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3)
Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§
162.
(1)
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen
würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2)
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,
wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§
163.
Ist
für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende,
im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der
§§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht
§
164.
(1)
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht
im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen
erfolgen soll.
(2)
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt
der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3)
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber
erfolgt.
§
165.
Die
Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§
166.
(1)
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder
durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt werden,
kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2)
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht)
der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann
sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die
Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der
Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
§
167.
(1)
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll.
(2)
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist,
auf das sich die Vollmacht bezieht.
§
168.
Das
Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes
ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
§
169.
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder
eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht
zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das
Erlöschen kennt oder kennen muß.
§
170.
Wird
die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie
diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber
angezeigt wird.
§
171.
(1)
Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist
dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2)
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise wie
sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§
172.
(1)
Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht
es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und
der Vertreter sie dem Dritten vorlegt,
(2)
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§
173.
Die
Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine
Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß.
§
174.
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den
anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§
175.
Nach
dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§
176.
(1)
Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche
Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
(2)
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht,
in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als
das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3)
Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
§
177.
(1)
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen
Genehmigung ab.
(2)
Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf,
so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.
§
178.
Bis
zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es
sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags
gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§
179.
(1)
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
(2)
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur
zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch
erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags
hat.
(3)
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§
180.
Bei
einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig.
Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen
war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß
der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über
Verträge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges
Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnisse vorgenommen wird.
§
181.
Ein
Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung
§
182.
(1)
Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das
einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so
kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als
dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.
(2)
Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3)
Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines
Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die
Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§
183.
Die
vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen
als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.
§
184.
(1)
Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme
des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2)
Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der
Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden
getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.
§
185.
(1)
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist
wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2)
Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der
Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird
und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander nicht in
Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung
wirksam.
Vierter Abschnitt. Fristen. Termine
§
186.
Für
die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen
Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis
193.
§
187.
(1)
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2)
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt,
so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt
von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§
188.
(1)
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der
Frist.
(2)
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im
Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder
des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187
Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3)
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für
ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten
Tages dieses Monats.
§
189.
(1)
unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem
Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist
von fünfzehn Tagen verstanden.
(2)
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat
gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§
190.
Im
Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet.
§
191.
Ist
ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§
192.
Unter
Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter
Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§
193.
Ist
an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die
Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fünfter Abschnitt. Verjährung
§
194.
(1)
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
(2)
Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung
nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes
für die Zukunft gerichtet ist.
§
195.
Die
regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
§
196.
(1)
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1.
der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe
betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung
fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für
den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2.
derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von land-
oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im
Haushalte des Schuldners erfolgt;
3.
der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten
wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der
Auslagen;
4.
der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig
verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den
Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen;
5.
derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei
denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6.
derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des
Mietzinses;
7.
derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehören,
die Besorgung fremden Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig
betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit
Einschluß der Auslagen;
8.
derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder
anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9.
der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der
Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil
des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der
Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10.
der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage
vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11.
der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung
oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für
Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit
zusammenhängenden Aufwendungen;
12.
derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für
Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
13.
der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche
der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer
Einrichtungen gestundet sind;
14.
der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und
Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der
Auslagen;
15.
der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser
Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und
Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16.
der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17.
der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
(2)
Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung
von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.
§
197.
In
vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der
als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu
entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen,
soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die
Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen.
§
198.
Die
Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein
Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
§
199.
Kann
der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die
Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken,
wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn
der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
§
200.
Hängt
die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm
zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
§
201.
Die
Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§
202.
(1)
Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der
Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
(2)
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden
Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
§
203.
(1)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2)
Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise, durch höhere
Gewalt herbeigeführt wird.
§
204.
Die
Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der
Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem
Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
§
205.
Der
Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§
206.
(1)
Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor
dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die
Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört.
Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2)
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozeßfähig ist.
§
207.
Die
Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen
Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der
Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von
einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§
208.
Die
Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber
den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in
anderer Weise anerkennt.
§
209.
(1)
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf
Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2)
Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1. |
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren; |
1a. |
die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei
einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr.1 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Art; |
1b. |
die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung
von Unterhalt; |
2. |
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; |
3. |
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
|
4. |
die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch
abhängt; |
5. |
die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist,
die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. |
§
210.
Hängt
die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder
hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu
erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die
Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder
durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der
Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird.
Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§
211.
(1)
Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2)
Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben
wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung
der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter
betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
§
212.
(1)
Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage
zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil
rechtskräftig abgewiesen wird.
(2)
Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§
212a.
Die
Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des
Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren
unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das
Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag
zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
§
213.
Auf
die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden
die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung).
§
214.
(1) Die
Unterbrechung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis das
Insolvenzverfahren beendigt ist.
(2) Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.
(3) Wird bei der
Beendigung des Insolvenzverfahrens für eine Forderung, die infolge eines bei der
Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten,
so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens
fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.
(4) Auf die
Unterbrechung durch Anmeldung im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§
215.
(1)
Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch
Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2)
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach
der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des
Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung.
§
216.
(1)
Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2)
Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als
nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der
Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
§
217.
Wird
die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichen Zeit
nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der
Unterbrechung beginnen.
§
218.
(1)
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn
er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem
Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde
sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden ist.
(2)
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig
werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§
219.
Als
rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt
auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.
§
220.
(1)
Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor
einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so
finden die Vorschriften der §§ 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende
Anwendung.
(2)
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die
Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann
das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung
angerufen werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der
Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.
§
221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes
des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
§
222.
(1)
Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
(2)
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung
bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse
sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
§
223.
(1)
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder
ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus
dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2)
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die
Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3)
Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf
Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
§
224.
Mit
dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung
noch nicht vollendet ist.
§
225.
Die
Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist
zulässig.
Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe
§
226.
Die
Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.
§
227.
(1)
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2)
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§
228.
Wer
eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr
von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die
Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und
der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§
229.
Wer
zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder
wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht
verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine
Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§
230.
(1)
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2)
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt
wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3)
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4)
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen.
§
231.
Wer
eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß
die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen
vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch
wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung
§
232.
(1)
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld
oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das
Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen
sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von
Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen
Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von
Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für
die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2)
Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung
eines tauglichen Bürgen zulässig.
§
233.
Mit
der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten
Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die
Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§
234.
(1)
Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber
lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld
angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2)
Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und
Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3)
Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswertes
geleistet werden.
§
235.
Wer
durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist
berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten
Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§
236.
Mit
einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit
nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
§
237.
Mit
einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden.
§
238.
(1)
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter
denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2)
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur
Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§
239.
(1)
Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit
angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande
hat.
(2)
Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten.
§
240.
Wird
die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist
sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.